Probst Goesche steht über dem Gesetz

Probst Gerald Goe­sche lei­tet in Ber­lin das Insti­tuts St. Phil­ipp Neri – eine Orga­ni­sa­ti­on, die sich gegen einen von ihr dia­gnos­ti­zier­ten „offen­sicht­li­chen Ver­fall des Glau­bens in Gesell­schaft und Kir­che und die zuneh­men­de Pola­ri­sie­rung zwi­schen unter­schied­li­chen inner­kirch­li­chen Denk­rich­tun­gen“ wen­det. Das Insti­tut wol­le dem „Zeit­geist und sei­nen Bana­li­sie­rungs­ten­den­zen“ nicht nach­ge­ben und statt­des­sen „die Pfle­ge der katho­li­schen Tra­di­ti­on mit einer der Zeit gemä­ßen Pas­to­ral ver­bin­den“ (sie­he auch: Triden­ti­ni­scher Ritus).

Dazu passt, dass Goe­sche sechs Jah­re lang für die Pius­bru­der­schaft tätig war. Er ist zwar wei­ter­hin römisch-katho­li­scher Pries­ter, unter­steht aber nicht dem Erz­bi­schof von Ber­lin, Hei­ner Koch, weil das Insti­tut St. Phil­ipp Neri eine „Gesell­schaft päpst­li­chen Rechts“ ist und des­we­gen nur der Kon­gre­ga­ti­on für die Insti­tu­te geweih­ten Lebens und für die Gesell­schaf­ten apos­to­li­schen Lebens (also dem Vati­kan) unterstehen.

Im April 2020 klag­te er beim Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin gegen das Ver­bot, wäh­rend der COVID-19-Pan­de­mie in Deutsch­land öffent­li­che Got­tes­diens­te zu fei­ern, und for­der­te die Erlaub­nis für Mes­sen bis zu 50 Teil­neh­mern. Zugleich spen­de­te er unge­schützt die Mund­kom­mu­ni­on. Die katho­li­sche Kir­che in Deutsch­land distan­zier­te sich von der Kla­ge. Die­se wur­de am 7. April 2020 abge­wie­sen, das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg bestä­tig­te am 9. April 2020 das Ver­samm­lungs­ver­bot unter Hin­weis auf das hohe Risi­ko wei­te­rer Infek­tio­nen durch den Erre­ger SARS-CoV‑2.[4] Am 10. April 2020 bestä­tig­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt all­ge­mein das Ver­samm­lungs­ver­bot, der Schutz von Leib und Leben genie­ße Vor­rang vor der Glau­bens­frei­heit, auch wenn über­aus schwer­wie­gend in die­se ein­ge­grif­fen werde.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gerald_Goesche

Gegen die­se Ent­schei­dung klagt Goe­sche vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, aber das lehn­te den Eil­an­trag ab. 

So unterläuft Probst Goesche das Gerichtsurteil

Das hin­dert Goe­sche aber nicht, sein Spiel wei­ter­zu­spie­len – nach sei­nen eige­nen Regeln. Auf der Home­page kün­dig­te er an, am Oster­sonn­tag und Oster­mon­tag in der offe­nen Kir­che die Kom­mu­ni­on auszuteilen:

Probst Goe­sche scheint wohl der Ansicht zu sein, die Kom­mu­nion­aus­tei­lung sei kei­ne got­tes­dienst­li­che Hand­lung, somit auch kein Got­tes­dienst – und des­we­gen vom Ver­bot nicht betroffen.

In meh­re­ren Inter­views erklär­te er, dass er grund­sätz­lich kei­ne Hand­kom­mu­ni­on gebe („Wenn man hier ist, hält man sich an den Haus­brauch“). Weil ihn nicht ein­mal COVID-19 zum Umden­ken bewe­gen konn­te – noch vor ein paar Tagen spen­de­te er in sei­ner Kir­che die Mund­kom­mu­ni­on –, ist damit zu rech­nen, dass er das auch heu­te und mor­gen so prak­ti­zie­ren wird.

Da hat wohl jemand etwas nicht verstanden…

Jesus hat uns sei­nen Leib und sein Blut geschenkt. Es bleibt ein Geschenk – auf das der Beschenk­te kei­nen ein­klag­ba­ren Anspruch hat. Sein Wort „Tut dies zu mei­nem Gedächt­nis!“ ist eine Ein­la­dung, kein Befehl, der um jeden Preis – die eige­ne Gesund­heit und die Gesund­heit ande­rer – zu befol­gen ist!

  • Wie kann jemand ernst­haft glau­ben, Jesus erwar­te von uns, sich und ande­re der Gefahr einer poten­ti­ell töd­li­chen Virus-Infek­ti­on aus­zu­set­zen, um sei­ne Auf­er­ste­hung zu feiern? 
  • Wie ego­is­tisch ist es, sei­nen eige­nen „Rechts­an­spruch“ auf die Kom­mu­ni­on auf Kos­ten der Gemein­schaft durchzusetzen? 
  • Wie kommt jemand auf die Idee, es kön­ne nur Ostern wer­den, wenn man die Kom­mu­ni­on emp­fan­gen habe?

Ein Gedanke zu „Probst Goesche steht über dem Gesetz

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